Satzung des Vereins der Siedlerfreunde Herrenteich e. V.
§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr
• Der Verein führt den Namen “ Siedlerfreunde Herrenteich e.V. “ Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
• Er hat seinen Sitz in Bautzen und ist beim Amtsgericht – Registergericht – unter der Nummer 157 im Vereinsregister eingetragen.
• Der Verein “ Siedlerfreunde Herrenteich e.V. “ ist Rechtsnachfolger der Siedlersparte Herrenteich der ehemaligen Kreisorganisation des VKSK.
• Infolge Antragsstellung ist der Verein Mitglied im “ Verband Wohneigentum Sachsen e. V. “ ( VWS ), vormals Sächsischen Landesverband der Siedler e. V..
• Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Aufgaben sowie deren Verwirklichung
Zwecke des Vereins sind :
• die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
• die Förderung von Ehe, Familie, Jugend und Kinder.
• die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
• die Förderung der Kleintier – und Pflanzenzucht.
• die Förderung des Seniorensports.
• Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
• Durchführung von Verbraucherberatung / Veranstaltungen zu Verbraucherschutz.
• Unterstützung und Förderung Heimatpflege.
• Durchführung von Veranstaltungen zur Tier und Pflanzenzucht.
• die Hebung des Gemeinschaftssinnes und des Gedankens der Selbsthilfe.
• auch unter dem Betracht des demographischen Wandels, indem eine gute Nachbarschaftspflege und Hilfsbedürftige unterstützt werden.
• Seniorenbetreuung und Durchführung von Veranstaltungen die der Förderung und der Erhaltung der Gesundheit dienen.
• eine auf das Wohneigentum und das Wohnfeld und dem Garten bezogene Verbraucherberatung und Verbraucherschutz der Mitglieder mit der Zielsetzung,
eines wirksamen Verbraucherschutzes.
• eine auf das Haus, Wohneigentum und dem Erholungszweck dienenden Garten,
Terrassen und Balkonen bezogene Beratung im Sinne der Ökologie, unter Beachtung des Natur und Umweltschutzes.
• die Unterstützung der Mitglieder beim Wettbewerb um die beste bzw. schönste Siedlung.
• die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens und zur Naturverbundenheit unter anderen auch durch das Kennen lernen von Lehrpfaden und der Teilnahme an Wandertagen.
• Pflege einer stabilen Partnerschaft zu dem Landkreis, der Kommune und deren Entscheidungsträger, sowie den Abgeordneten auf allen Ebenen, um die Durchsetzung der Ziele dieser Satzung und zur Durchsetzung des Satzungszweckes zu begleiten zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Bürger werden der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Fall der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliedsversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliedsversammlung ist endgültig.
3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
4. Die Mitgliedsversammlung kann einzelne Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder erkennen die Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes an und setzen sich für deren Durchsetzung ein.
2. Die Mitglieder haben das Recht
• sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die, die Aufgaben des Vereins berühren, zu äußern.
• auf die Erarbeitung von Beschlüssen Einfluss zu nehmen und zur Willensbildung beizutragen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliedsversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ausgenommen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 30.09.des Kalenderjahres zu erklären und wird wirksam zum Schluss des Kalenderjahres.
2. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliedsversammlung ausgeschlossen werden :
• Wenn er schwerwiegend und schuldhaft gegen die Satzung verstoßen hat und seine Verpflichtung gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder eine dem Verein zuwiderlaufende Tätigkeit trotz schriftlicher Abmahnung/Verwarnung fortsetzt.
• Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages bleibt unberührt.
• Antragsberechtigte ist jedes Mitglied des Vorstandes und sonst jedes ordentliche Mitglied.
• Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die darauf folgende Mitgliederversammlung endgültig.
• Kann das Mitglied aus Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dann ist der Ausschluss auf die nächste öffentliche Vorstandssitzung, in Abwesenheit des Mitglieds, auszusprechen.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und die Pflichten des Mitglieds, die sich aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Die Kassenprüfer
– Die Straßenobleute
§ 8 Die Mitgliedsversammlung
1. Die Mitgliedsversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahresversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordert, einzubringen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vereinsmitglieder, schriftlich unter Angaben der Gründe, beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung hat schriftlich oder durch Aushang mit einer Ladefrist von 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigung sind nur Mitglieder. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über zu fassende Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlung sachkundige Personen einladen, sie haben kein Stimmrecht. Diese Personen und Gäste ist auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung.
• Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
• Beschlussfassung über diese Berichte
• Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen.
• Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und Beschlussfassungen über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern u.a.m.
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.
• Entlastung des Vorstandes.
• Wahl des Vorstandes.
• Wahl der Kassenprüfer.
§ 9 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) für Öffentlichkeitsarbeit
f) für Verbindung zur Jugend
g) für rechtliche Beratung
h) für besondere Aufgaben
i) als Vorstandsmitglied
2. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Die Zuordnung des jeweiligen Vorstandsamtes erfolgt in der, der Wahl unmittelbar vorzunehmen konstituierenden Sitzung. Die hiernach festgelegte Amtsordnung wird in der noch unbeendeten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt (kooptiert) der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden, vertreten.
Rechtsgeschäfte des Vorstandes mit einem Gesamtwert von über 3000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu durch Beschluss erteilt wurde.
4. Der Vorstand des Vereins tritt in der Regel einmal im Monat zusammen.
• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weiteren Vorstandsmitglieder anwesend sind.
• Beschlüsse sind in einem Protokollbuch festzuhalten.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Straßenobleute erfolgt ehrenamtlich.
Durch Wahrnehmung ihnen obliegende Pflichten entstehen kosten sind von dem Verein zu erstatten.
6. Aufgaben des Vorstandes
• Laufende Geschäftsführung des Vereins.
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Realisierung ihrer Beschlüsse.
• Verwaltung und Pflege des Vereinseigentums.
§10 Schlichtungsverfahren
• Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstandes, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren zu führen.
• Das Schlichtungsverfahren ist auf Grundlage der Richtlinie des Verbandes Wohneigentum e.V. durchzuführen.
• Werden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, können die betreffenden eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
§ 11 Finanzierung des Vereins
• Der Verein finanziert seine Tätigkeiten sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband aus Beiträgen und Umlagen, Zuwendung, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
§ 12 Kassenführung
• Der Schatzmeister des Vereins führt die Kasse des Vereins, das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
• Auszahlungen sind nur auf Anweisungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
§ 13 Kassenprüfer
1. Der Verein wählt aller 2 Jahre einen Kassenprüferkommission, die aus mindestens 3 Personen besteht. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Die von der Mitgliedsversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen in ihrem Auftrag regelmäßig die Kassenführung und das Belegwesen.
• Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine Gesamtprüfung des Vereinsvermögens.
• Der Prüfungsbericht ist jährlich dem Vorstand zu übergeben.
• Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
• Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht an der Vorstandsitzung teilzunehmen.
§ 13a Die Straßenobleute
a. Sie haben die Aufgabe, eine ständige Verbindung Zwischen den Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand zu halten.
b. Die Kassierung der Mitgliedsbeiträge auf der jeweiligen Straße vorzunehmen.
c. Bei Todesfällen die Listensammlung durchzuführen.
d. Bei Jubiläen der Siedler des Präsent des Vorstandes vorzubereiten und dem Jubilar zu überreichen.
e. Die Fachzeitschrift des Verbandes an die Mitglieder zu verteilen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der “ Siedlerfreunde Herrenteich e. v. an den Verband Wohneigentum Sachsen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins der „Siedlerfreunde Herrenteich e.V.“ am 18.08.2008 beschlossen. Sie tritt mit der Registrierung bei dem Registergericht Bautzen in Kraft.
2. Änderungen an der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.